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Von Sascha Broedel | Sachverständiger und Fachplaner Brandschutz (TH)

Kurz gesagt: Der Kreis Minden-Lübbecke liegt in Nordrhein-Westfalen. Wer hier baut, umbaut oder eine Nutzung ändert, muss die Bauordnung NRW beachten – nicht die niedersächsische. Die Unterschiede zeigen sich vor allem bei Sonderbauten, bei Brandschutzkonzepten und bei Kitas und Großtagespflege. Im betrieblichen Brandschutz gelten dagegen dieselben bundesweiten Regeln wie überall. Wer die Unterschiede kennt, vermeidet Rückfragen der Bauaufsicht und spart Zeit.

Infografik Brandschutz im Kreis Minden-Lübbecke: Was nach Bauordnung NRW gilt

NRW oder Niedersachsen: Warum die Landesgrenze zählt

Viele Betriebe im Mühlenkreis arbeiten eng mit Partnern im Osnabrücker Land und im Raum Nienburg und Diepholz zusammen. Baurechtlich trennt die Landesgrenze aber zwei Systeme:

  • Nordrhein-Westfalen: Landesbauordnung NRW 2018 (BauO NRW) mit der Bauprüfverordnung (BauPrüfVO) und eigenen Sonderbauvorschriften
  • Niedersachsen: Niedersächsische Bauordnung (NBauO) mit eigenen Regeln zu Sonderbauten und Nachweisen

Grundsätze wie Rettungswege, Brandabschnitte und Feuerwiderstand ähneln sich. Die Details unterscheiden sich aber: wann ein Gebäude als Sonderbau gilt, welche Unterlagen die Bauaufsicht verlangt und wer einen Brandschutznachweis aufstellen darf. Eine Lösung, die in Bissendorf genehmigt wurde, ist deshalb nicht automatisch in Lübbecke genehmigungsfähig.

Sonderbauten in NRW: Die Schwellenwerte

§ 50 Abs. 2 BauO NRW listet die großen Sonderbauten auf. Typische Beispiele aus dem Kreis Minden-Lübbecke:

  • Tageseinrichtungen für Kinder: Sonderbau ab elf Kindern. Tageseinrichtungen und Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder sind ausgenommen.
  • Verkaufsstätten: mit mehr als 2.000 m² Verkaufsfläche
  • Versammlungsstätten: Räume für mehr als 200 Besucher
  • Gaststätten und Beherbergung: mehr als 200 Gastplätze in Gebäuden oder mehr als 30 Betten
  • Pflege und Betreuung: Nutzungseinheiten für Menschen mit eingeschränkter Selbstrettungsfähigkeit, wenn sie für mehr als sechs Personen bestimmt sind oder gemeinsam für mehr als zwölf Personen
  • Industrie und Lager: Regallager mit mehr als 9 m Lagerguthöhe und Anlagen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, zum Beispiel Biogasanlagen

Für diese Gebäude verlangt die Bauaufsicht ein Brandschutzkonzept nach § 9 BauPrüfVO. Bei Gebäuden unterhalb der Schwellen genügt oft ein einfacherer Brandschutznachweis. Die Bauaufsicht kann aber im Einzelfall mehr verlangen.

Wer darf in NRW ein Brandschutzkonzept aufstellen?

Hier liegt einer der wichtigsten Unterschiede. Für große Sonderbauten sind in NRW vor allem staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes berechtigt. Andere Fachleute mit vergleichbarer Sachkunde und Erfahrung brauchen nach Darstellung der Ingenieurkammer-Bau NRW vorab eine Zulassung durch die Bauaufsicht für das jeweilige Vorhaben. Eine Personenzertifizierung allein ersetzt diese Einzelfallprüfung nicht.

Für Bauherren heißt das: Klären Sie vor der Beauftragung, welcher Weg für Ihr Vorhaben gilt. Sonst droht ein Konzept, das die Bauaufsicht im Genehmigungsverfahren nicht anerkennt. Bei kleineren Vorhaben, bei Bestandsbewertungen, Stellungnahmen und im betrieblichen Brandschutz gelten diese Einschränkungen nicht.

Kindertagespflege und Großtagespflege

Im Kreis Minden-Lübbecke entstehen laufend neue Betreuungsplätze. Zwei Verfahren laufen dabei nebeneinander:

  • Pflegeerlaubnis durch das Jugendamt nach § 43 SGB VIII. Das Jugendamt prüft dabei auch, ob die Räume kindgerecht und sicher sind.
  • Baurecht durch die Bauaufsicht: Eine Großtagespflege mit mehreren Tagespflegepersonen in eigenen Räumen gilt in NRW in der Regel nicht mehr als Wohnnutzung. Dann ist eine Nutzungsänderung zu beantragen.

Bauaufsichten in NRW achten dabei typischerweise auf folgende Punkte:

  • zwei voneinander unabhängige Rettungswege, davon einer möglichst direkt ins Freie
  • Betreuungsräume möglichst im Erdgeschoss
  • Rauchwarnmelder nach DIN 14676, bei größeren Einheiten möglichst vernetzt
  • geeignete Feuerlöscher – möglichst PFAS-freie Wasser- oder Schaumlöscher
  • eine Brandschutzordnung mit Räumungskonzept für die Kinder

Welche Nachweise im Einzelfall verlangt werden, legt die zuständige Bauaufsicht fest. Eine Begehung mit schriftlicher Stellungnahme vor der Antragstellung schafft Klarheit, bevor Geld in Umbauten fließt.

Brandmeldeanlage und Feuerwehrplan

Wird eine Brandmeldeanlage auf die Leitstelle des Kreises Minden-Lübbecke aufgeschaltet, gelten zusätzlich die Anschlussbedingungen der örtlichen Feuerwehr. Am Beispiel der Feuerwehr Porta Westfalica:

  • Feuerwehrpläne nach DIN 14095 sind vor Inbetriebnahme der Anlage zur Prüfung und Freigabe einzureichen.
  • Feuerwehr-Laufkarten nach DIN 14675 müssen an der Brandmelderzentrale griffbereit liegen.
  • Die Feuerwehr nimmt die Anlage ab, bevor sie in Betrieb geht.

Die Anschlussbedingungen unterscheiden sich von Feuerwehr zu Feuerwehr in Details. Feuerwehrpläne und Laufkarten sollten deshalb früh mit der zuständigen Dienststelle abgestimmt werden. Sonst verzögert sich die Aufschaltung – und damit oft die Nutzung des Gebäudes.

Betrieblicher Brandschutz: Überall gleich

Für Arbeitgeber ändert die Landesgrenze wenig. Die Pflichten aus dem Arbeitsschutz gelten bundesweit:

  • Brandschutzhelfer nach ASR A2.2, in der Regel mindestens 5 % der Beschäftigten
  • Flucht- und Rettungspläne nach ASR A2.3 und DIN ISO 23601
  • Brandschutzordnung nach DIN 14096 mit den Teilen A, B und C
  • Brandschutzbeauftragter, wenn die Gefährdungsbeurteilung, der Versicherer oder eine Auflage es verlangt, mit Ausbildung nach DGUV Information 205-003

Diese Leistungen lassen sich für Betriebe in Minden, Lübbecke, Bad Oeynhausen, Espelkamp oder Porta Westfalica genauso umsetzen wie im Raum Osnabrück.

Brandschutz im Kreis Minden-Lübbecke

Für Unternehmen, Kitas, Tagespflegepersonen, Bauherren und Kommunen: Begehungen und Stellungnahmen, Feuerwehrpläne, Flucht- und Rettungspläne, Brandschutzordnungen, externer Brandschutzbeauftragter und Schulungen. Mit über 25 Jahren Feuerwehrpraxis.

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Mehr dazu: Brandschutz in Minden-Lübbecke, Stellungnahme für Kindertagespflege und Kita und Feuerwehrplan nach DIN 14095.

Häufige Fragen

Gilt im Kreis Minden-Lübbecke die niedersächsische Bauordnung?

Nein. Der Kreis gehört zu Nordrhein-Westfalen. Maßgeblich sind die Bauordnung NRW 2018 und die zugehörigen Verordnungen. Zuständig ist je nach Gemeinde der Kreis oder die Stadt als untere Bauaufsichtsbehörde.

Ab wie vielen Kindern ist eine Kita in NRW ein Sonderbau?

Ab elf Kindern. Tageseinrichtungen und Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder sind nach § 50 Abs. 2 Nr. 11 BauO NRW ausgenommen. Für eine Großtagespflege kann trotzdem eine Nutzungsänderung mit Brandschutznachweis nötig sein.

Brauche ich für meinen Betrieb einen Brandschutzbeauftragten?

Eine allgemeine gesetzliche Pflicht gibt es nicht. Ob einer bestellt werden muss, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, aus baurechtlichen Auflagen oder aus den Vorgaben des Versicherers. Bei Sonderbauten wie Verkaufsstätten oder Krankenhäusern wird er häufig gefordert.

Sascha Broedel ist Sachverständiger und Fachplaner Brandschutz (TH), zertifiziert nach DIN EN ISO/IEC 17024, Mitglied im Bundesverband deutscher Sachverständiger und hat über 25 Jahre Feuerwehrpraxis.