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Von Sascha Broedel | Sachverständiger und Fachplaner Brandschutz (TH)

Kurz gesagt: Wer Kinder in der Kindertagespflege, in einer Großtagespflege oder in einer kleinen Kita betreuen will, braucht eine Erlaubnis. Dabei prüft das Jugendamt auch, ob die Räume sicher sind, und fordert dafür häufig eine Stellungnahme zum Brandschutz an. Eine sachverständige Begehung zeigt, wo Handlungsbedarf besteht, und liefert eine Bewertung, mit der das Jugendamt arbeiten kann.

Wer prüft was im Erlaubnisverfahren?

Für die Kindertagespflege ist eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII nötig. In Niedersachsen wird sie schriftlich beim Jugendamt beantragt (§ 18 NKiTaG). Werden Räume außerhalb des eigenen Haushalts genutzt, müssen sie nach § 5 NKiTaG kindgerecht und dem Alter der Kinder entsprechend sicher sein. Je Kindertagespflegeperson dürfen in der Regel bis zu fünf fremde Kinder gleichzeitig betreut werden.

Schließen sich mehrere Tagespflegepersonen zusammen – die sogenannte Großtagespflege –, sind nach § 19 NKiTaG bis zu drei Personen mit höchstens zehn gleichzeitig anwesenden Kindern möglich. Für Kindertageseinrichtungen gilt die Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII.

In allen Fällen gilt: Das Jugendamt ist keine Brandschutzbehörde. Es braucht deshalb eine fachlich fundierte Einschätzung, ob Rettungswege, Ausstattung und Organisation zur Betreuung kleiner Kinder passen. Genau dafür ist die Stellungnahme eines Sachverständigen gedacht.

Baurecht: Ab wann wird es ein Sonderbau?

Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 NBauO sind Tageseinrichtungen für Kinder und Nutzungseinheiten mit Räumen für die Kindertagespflege Sonderbauten – ausgenommen sind Einrichtungen für nicht mehr als zehn Kinder. Für Sonderbauten können besondere Anforderungen gestellt werden, in der Praxis meist mit einem Brandschutzkonzept im Bauantrag.

Eine Großtagespflege mit bis zu zehn Kindern ist danach kein Sonderbau. Das heißt aber nicht, dass Brandschutz keine Rolle spielt: Werden Wohn- oder Gewerberäume erstmals für die Kinderbetreuung genutzt, kann eine baurechtliche Nutzungsänderung notwendig sein. Das klärt die untere Bauaufsichtsbehörde – am besten bevor Mietvertrag und Einrichtung feststehen.

Warum Kleinkinder besondere Anforderungen stellen

Erwachsene verlassen ein Gebäude im Brandfall selbstständig. Krippenkinder können das nicht: Sie müssen getragen, geführt oder geweckt werden, oft von einer einzigen Betreuungsperson. Die entscheidenden Fragen lauten deshalb:

  • Wird ein Brand früh genug bemerkt – auch während der Schlafenszeit?
  • Kommt die Betreuungsperson mit allen Kindern schnell und sicher ins Freie?
  • Gibt es einen zweiten Weg, wenn der erste durch Rauch versperrt ist?
  • Weiß jeder, was im Ernstfall zu tun ist?

Ein zweiter Rettungsweg über ein Fenster und die Leitern der Feuerwehr ist für Erwachsene oft ausreichend. Für eine Gruppe von Kleinkindern ist er nur eingeschränkt geeignet. Betreuungsräume liegen deshalb idealerweise im Erdgeschoss mit einem direkten Ausgang ins Freie.

Darauf achte ich bei der Begehung

Rettungswege und Türen

  • Erster und zweiter Rettungsweg aus jedem Raum, in dem sich Kinder aufhalten – auch aus dem Schlafraum
  • Lage der Räume im Gebäude, Treppen, Flure und der Weg bis ins Freie
  • Türen im Rettungsweg von innen jederzeit ohne Schlüssel zu öffnen – Kindersicherungen dürfen den Fluchtweg nicht blockieren
  • Freie Flure und Treppenräume ohne Kinderwagen, Garderoben oder Lagergut

Früherkennung und Ausstattung

  • Rauchwarnmelder nach DIN 14676 in Schlaf- und Spielräumen sowie in Fluren, die als Rettungsweg dienen – vernetzte Melder sind in der Betreuung klar im Vorteil
  • Feuerlöscher und Löschdecke, gut erreichbar und gewartet
  • Elektrische Anlage, Mehrfachsteckdosen, Ladeplätze für Akkus und Geräte
  • Heizung, Kamin- und Gasgeräte, Küche

Organisation

  • Notfallplan mit Ablauf, Sammelplatz und Notrufnummer
  • Telefon jederzeit griffbereit, Kontaktdaten der Eltern verfügbar
  • Regelmäßige Räumungsübungen, auch mit den Kindern
  • Für Kindertageseinrichtungen gibt die DGUV Regel 102-602 eine gute Orientierung

Häufige Befunde aus der Praxis

  • Der Schlafraum liegt im Obergeschoss, ein geeigneter zweiter Rettungsweg fehlt.
  • Die Ausgangstür ist während der Betreuung abgeschlossen, der Schlüssel liegt nicht griffbereit.
  • Kinderwagen und Spielgeräte stehen im Treppenraum.
  • Rauchwarnmelder fehlen im Flur oder sind nicht gewartet.
  • Mehrfachsteckdosen werden hintereinander gesteckt, Akkus laden unbeaufsichtigt.
  • Es gibt keinen Feuerlöscher und keine Löschdecke in der Küche.

Vieles davon lässt sich mit wenig Aufwand beheben. Wichtig ist, die Punkte vor dem Start zu kennen – und nicht erst, wenn das Jugendamt nachfragt.

So läuft die Stellungnahme ab

  1. Unterlagen sichten: Grundriss oder Skizze, Fotos, geplante Kinderzahl und Alter der Kinder, Betreuungszeiten.
  2. Begehung vor Ort: gemeinsam mit Ihnen, Raum für Raum und entlang der Rettungswege.
  3. Schriftliche Stellungnahme: nachvollziehbare Bewertung, konkrete Maßnahmen mit Priorität und Hinweise zur Organisation.
  4. Abstimmung: Die Stellungnahme legen Sie dem Jugendamt vor. Bei Bedarf stimme ich offene Punkte mit Jugendamt oder Bauaufsicht ab und prüfe die Umsetzung bei einer Nachbegehung.

Die Anforderungen der Jugendämter unterscheiden sich im Detail von Kreis zu Kreis. Fragen Sie deshalb früh nach, welche Nachweise verlangt werden.

Stellungnahme zum Brandschutz für Ihre Kinderbetreuung

Für Kindertagespflegepersonen, Großtagespflegestellen und Träger von Kindertageseinrichtungen in Osnabrück und Umgebung: Begehung vor Ort und schriftliche Stellungnahme für das Erlaubnisverfahren beim Jugendamt.

Begehung anfragen

Häufige Fragen

Ist eine Stellungnahme zum Brandschutz Pflicht?

Das entscheidet das Jugendamt im Einzelfall. Viele Jugendämter verlangen sie bei Räumen außerhalb des eigenen Haushalts und bei der Großtagespflege, weil sie den Brandschutz selbst nicht bewerten können.

Brauche ich für eine Großtagespflege einen Bauantrag?

Das hängt von der bisherigen Nutzung der Räume ab. Bei bis zu zehn Kindern liegt nach NBauO kein Sonderbau vor, eine Nutzungsänderung kann trotzdem genehmigungspflichtig sein. Das klärt die Bauaufsicht.

Reicht ein Fenster als zweiter Rettungsweg?

Baurechtlich ist das in vielen Gebäuden zulässig. Für die Betreuung von Kleinkindern ist es aber nur eingeschränkt geeignet. Ich bewerte deshalb, ob die Kinder über diesen Weg tatsächlich in Sicherheit gebracht werden können, und schlage bei Bedarf Alternativen vor.

Was kostet die Begehung?

Das richtet sich nach Größe und Situation der Räume. Nach einem kurzen Gespräch und einem Blick auf den Grundriss erhalten Sie ein Angebot.